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Holzmann-Bauberatung

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Verunsicherte Hausbesitzer: Welches Heizungssystem hat Zukunft?

Wohnungseigentümer

„…Hausbesitzer zerbrechen sich den Kopf über das richtige Heizungssystem: Auf Wärmepumpen setzen oder noch schnell eine neue Ölheizung einbauen, bevor das Verbot gilt? Der Grünen-Politiker Hans-Josef Fell aus Unterfranken rät zu individuellen Lösungen.

Die Verunsicherung bei Haus- und Wohnungseigentümern ist derzeit groß. Viele fragen sich, wie sie sich heizungstechnisch für die Zukunft aufstellen sollen – und was sich für sie lohnt. Sind die Vorgaben der Politik für den Bürger umsetzbar – und auch finanzierbar?

Die Weichen für die Energiewende sollten eigentlich mit dem EEG, dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) gestellt werden, das am 1. April 2000 ist es in Kraft getreten ist. Einer der Väter der EEG ist Hans-Josef Fell aus dem unterfränkischen Hammelburg. Der Grünen-Politiker, der von 1998 bis 2013 im Deutschen Bundestag saß, bemängelt, dass die letzten 20 Jahre Lösungen verschleppt wurden. Kaum etwas habe sich getan. “Das Festhalten an Erdöl und Gas hat uns dahin gebracht, wo wir heute stehen…“

Quelle und Volltext: br.de

„…Da ein Betretungsrecht auch dann zu bejahen ist, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist, gilt dies auch in Fällen, in denen überhaupt eine Auswirkung von baulichen Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Prüfung steht, sofern aus bereits erteilten Auskünften dafür keine sicheren Schlüsse zu ziehen sind….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Das Rechtsschutzbedürfnis geht – mit der Folge nachträglicher Unzulässigkeit der Anfechtungsklage – nur dann verloren, wenn sicher feststeht, dass Ansprüche des Klägers auf Folgenbeseitigung, Freistellung oder Schadensersatz und damit Auswirkungen auf Folgeprozesse infolge der möglichen Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht bestehen.

2. Eine Anfechtungsklage gegen den in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft einem klagenden Wohnungseigentümer die Fortführung eines Prozesses untersagt, ist in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Beschluss dadurch vollzogen wurde, dass dem Gericht in jenem Prozess mitgeteilt wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dem klagenden Wohnungseigentümer die Fortführung des Prozesses untersagt hat, und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Zwar kann jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Durchführung bzw. Vollzug eines Beschlusses zustehen, dieser ist aber seit dem 01.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband und Träger der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (s. § 18 WEG) zu richten, nicht (mehr) gegen deren Verwalter.

2. Die – recht strengen – Anforderungen an eine Leistungsverfügung sind nicht erfüllt, wenn der Antragsteller ein eigenes Interesse an der Umsetzung des in Rede stehenden Beschlusses hat, welches sich nur daraus ergibt, dass seine Mieterin durch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und der fehlenden Lademöglichkeit vor Ort wirtschaftliche Nachteile zu fürchten habe. Diese bloß mittelbare Betroffenheit des Antragstellers reicht nicht aus…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Das Gericht gibt einer zulässigen Beschlussersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschluss im Sinne des Gesetzes “notwendig” ist. Ein Beschluss ist notwendig, wenn der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den Beschluss hat. 

2. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht den Willen der Mehrheit. Jeder Eigentümer kann sie auf seine Kosten verlangen. Derartige Maßnahmen liegen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht nur im besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern im gesamtgesellschaftlichen Interesse. 

3. Barrierereduzierung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen auch nur förderlich sind. Auf die individuelle Betroffenheit des Wohnungseigentümers, seiner Angehörigen oder Mieter kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Barrierereduzierende Maßnahmen können anlasslos verlangt werden. Damit soll einerseits Streitigkeiten über die Notwendigkeit im Einzelfall vermieden und andererseits dem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis nach barriereduziertem Wohnraum Rechnung getragen werden.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Vollstreckt die Bauaufsichtsbehörde eine bauaufsichtliche Verfügung, die ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) betrifft, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bedarf es aufgrund der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG) keiner Duldungsverfügungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.

2. Soweit im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine der bauaufsichtlichen Verfügung entsprechende Beschlussfassung fehlt, wird die fehlende Beschlussfassung durch die wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung überwunden. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf die fehlende Beschlussfassung hindern, ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten aus der Verfügung nachzukommen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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