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Holzmann-Bauberatung

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Wohnungseigentümer

1. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16, Rz. 30 ff., IMR 2017, 146 = ZWE 2017, 224).

2. Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt.

2. Lässt der Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen, ohne dass hierfür ein ermächtigender Eigentümerbeschluss vorliegt, handelt es sich zwar um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung. Da es jedoch nicht möglich ist, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch nimmt, scheidet diese Möglichkeit aus.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Für Klagen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter greift § 43 Abs. 3 WEG. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, gleich aus welcher Rechtsgrundlage.

2. Die weit gefasste Ermächtigung des Verwalters, im Hinblick auf einen eingetretenen Feuchtigkeitsschaden “das Erforderliche zu veranlassen”, ist dahingehend zu verstehen, dass der Verwalter die Ursache für den Feuchtigkeitsschaden finden und beheben soll.

3. Indem der Verwalter ein spezialisiertes Fachunternehmen mit der Prüfung des Feuchtigkeitsschadens beauftragt, handelte er innerhalb dieser Einwilligung. Dass mit der Ursachenforschung und -behebung auch eine Substanzverletzung am Sondereigentum des ermächtigenden Eigentümers einhergehen kann, versteht sich von selbst und ist folglich mangels expliziter Ausnahme durch den Eigentümer von dessen Einwilligung umfasst.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss über das “Ob” der in dieser Vorschrift genannten angemessenen baulichen Veränderungen – vorliegend solche, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG) – verlangen, über das “Wie” der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf null reduziert ist…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Der Absatz von Wärmepumpen bricht gerade ein. Warum, das zeigt der Erfahrungsbericht aus einer Wohnungseigentümerversammlung: Wer derzeit eine Immobilie besitzt, steht vor Fragen, auf die es keine Antworten gibt.

Die Wärmepumpenhersteller, die bis eben noch in Aufträgen geschwommen sind, klagen mit einmal über einen Umsatzeinbruch. „Die Klopperei in der Politik rund um das Gebäudeenergiegesetz war eine Katastrophe“, sagt der Chef des Bundesverbands Wärmepumpe, Paul Wanning, der „Augsburger Allgemeinen“. Die Nachfrage nach Öl- und Gasheizungen gehe dagegen nach oben, wundert er sich.

Der Mann muss sich nicht wundern, wie ein kleiner Erfahrungsbericht zeigt. Was hier geschildert wird, ist in Deutschland kein Einzelfall, seit die Regierung mit aller Kraft versucht, in den Heizungskellern der Hausbesitzer für eine nachhaltige Wärmeerzeugung zu sorgen….“

Quelle und Volltext: focus.de

Saarbrücken: „…Eine Wohnungseigentümerin ist noch nach altem Recht auf Antrag einer anderen Wohnungseigentümerin rechtskräftig verurteilt worden, die zunächst auf Basis eines durch Beschlussanfechtung später kassierten Genehmigungsbeschlusses von ihr errichtete und nur von der eigenen Einheit aus betretbare Dachterrasse zurückzubauen. Die Bauherrin gewann im Folgenden die Mehrheit, die im Beschlusswege dann eine Genehmigung der vorhandenen Baumaßnahmen aussprach und dies wegen der Nutzung der Dachfläche im Verbund mit einem auf 20 Jahre angelegten Mietvertrag zu 50 Euro/Monat. Dagegen wurde erneut Beschlussanfechtungsklage erhoben.

Während die Vorinstanz für die Gestattung eine Beschlusskompetenz aus § 20 Abs. 1 WEG bejaht und sich an den Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und des § 18 Abs. 2 WEG abgearbeitet hat, verneint das LG Saarbrücken schon kurz und bündig die Beschlusskompetenz: Denn die Beschlüsse seien darauf gerichtet, auf einen rechtskräftig titulierten Anspruch einzuwirken.

Eine diesbezügliche Regelungskompetenz ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung. Im Gegenteil liege in dem Fall, dass durch Beschluss in die Rechtszuständigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer eingegriffen werde, absolute Beschlussunzuständigkeit vor (OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2001 – 15 W 405/00). Die Formulierung, dass die bereits erfolgten baulichen Veränderungen – hinsichtlich derer der Klägerin gerade ein titulierter Rückbauanspruch zustehe – ausdrücklich genehmigt wurden, verdeutliche, dass die Gemeinschaft der Bauherrin mittels der gegenständlichen Beschlussfassung nicht lediglich für die Zukunft eine bauliche Veränderung gestattet….“

Quelle und Volltext: juris.de

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