VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 – 8 S 2532/22
1. Wird ein Wohngrundstück, mit dessen Wiederbebauung nach der Verkehrsanschauung zu rechnen war, mit einem neuen Wohngebäude (hier: Mehrfamilienhaus) bebaut, setzt dieses sich keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Betriebe aus. Der vorhandene Konflikt wird auch dann nicht verschärft, wenn sich die Zahl der Wohnungen erhöht.
2. Auch ein an benachbarte landwirtschaftliche Betriebe heranrückendes Wohnbauvorhaben setzt sich keinen von ihnen ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen aus, wenn zwar die maßgeblichen Werte der Geruchsimmissions-Richtlinie bzw. der TA-Luft deutlich überschritten werden, die zu erwartenden Geruchsimmissionen jedoch ortsüblich sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de