„…Der Gegenstand einer Baugenehmigung ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben und grundsätzlich antragsabhängig. Erforderlich ist es, dass eine einheitlich geplante bauliche Anlage auch einheitlich zum Verfahrensgegenstand gemacht wird – also nicht “atomisiert” und künstlich aufgespalten wird. Es muss sich um ein grundsätzlich selbständiges und insbesondere selbständig nutzbares Vorhaben handeln….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de