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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Arglistige Täuschung beim Verkauf eines bebauten Grundstücks

Verkäufer

Deutschland: „…Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.

Problemstellung: Der Käufer einer Bestandsimmobilie, der mit dem Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat, kann Ansprüche hinsichtlich von Mängeln der Immobilie gegen den Verkäufer mit Aussicht auf Erfolg nur geltend machen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Der V. Zivilsenat hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Arglist (vgl. unter C.) erneut bestätigt und fortgeführt….“

Quelle und Volltext: www.juris.de

Zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses

Die Kläger hatten von den Beklagten ein Wohnhaus gekauft. Wegen verschiedener Risse und einem undichten Dach verlangten die Käufer Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Die vorhandenen Risse in dem 45 Jahre alten Haus sind üblich und kein Mangel. Ansprüche wegen des undichten Daches scheiterten am vereinbarten Gewährleistungsausschluss. (…) 

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Laut Immobilienexposé dürfen Pferdeboxen gebaut werden – doch es gibt gar keine Genehmigung. Hat der Verkäufer damit die Erwartungen so enttäuscht, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann? Auf Angaben im Exposé eines Grundstücks müssen sich Käufer verlassen können. Will der Verkäufer das ausschließen, muss er das eindeutig kommunizieren. Allgemeine Klauseln im Vertrag reichen dafür nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. (…)

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

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