München: „…Gebrauchte Immobilien werden in der Regel unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen verkauft, sagt Rudolf S., Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei Haus und Grund München. Etwa durch die Formulierung im notariellen Kaufvertrag „Gekauft wie gesehen“. Ein solcher Gewährleistungsausschluss gelte jedoch „nur für offensichtliche, das heißt für den Käufer erkennbare Mängel wie Schrammen im Parkettboden, schlecht schließende Fenster oder Türen oder Ähnliches.
Für versteckte, also nicht ohne weiteres erkennbare Mängel, hafte der Verkäufer trotz einer solchen Klausel, „wenn ihm diese Mängel bekannt waren und er diese dem Käufer bewusst verschwiegen hat“, sagt S. Als Beispiele nennt er Feuchtigkeits- und Schimmelschäden, deren Ursache nicht beseitigt wurden und die vom Verkäufer vor dem Verkauf lediglich überstrichen wurden….“
Quelle und Volltext: merkur.de