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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Keine Kostenberechnung nach DIN 276: Honorarschlussrechnung ist trotzdem prüfbar!

Vereinbarung

1. Das Architektenhonorar richtet sich gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Die (elektronische) Textform ersetzt die Schriftform nicht.

2. Ein Architekt, der nach den Mindestsätzen abrechnet, verhält sich treuwidrig, wenn zunächst ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar vereinbart wurde und sich der Auftraggeber auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung verlassen durfte und zudem auch in der Weise hierauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).

3. Die Honorarschlussrechnung eines Architekten ist prüfbar, wenn sie nachprüfbare Angaben zu den einzelnen Kostengruppen enthält. Die Vorlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich (Anschluss an BGH, IBR 1999, 485).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Verlangt der Auftragnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650f BGB) für die ihm zustehende Vergütung, muss er diese schlüssig darlegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).

2. Eine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Rechnung ist – unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Rechnungsbetrags – nicht geeignet, Vergütungsansprüche schlüssig darzulegen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Eine als “Kaufvertrag” bezeichnete Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses ist rechtlich als Bauvertrag zu qualifizieren.

2. Die in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der “Bauwasser und Baustrom … von dem Bauherren gestellt bzw. … die Kosten des Unternehmens insofern ausgeglichen (werden)”, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Die Klausel ist außerdem überraschend und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.

3. Besteht keine wirksame Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer Bauwasser und Baustrom zur Verfügung zu stellen, gerät der Auftraggeber nicht in (Annahme-)Verzug, wenn er kein Bauwasser oder keinen Baustrom liefert. Dementsprechend steht dem Auftragnehmer bei fehlendem Bauwasser/Baustrom kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zu.

4. Das Zuwarten mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellt keinen Verstoß gegen die dem Auftraggeber obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, eigene finanzielle Mittel einzusetzen, um Mängel der Leistung zu beseitigen.

5. Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, obwohl ihm eine solche weder nach Vertrag noch nach Gesetz zusteht, hat er dem Auftraggeber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der das unberechtigte Sicherheitsverlangen zurückweist, zu erstatten.

Quelle und Volltext: ibr.online.de

„…1. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

2. Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.

3. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

4. Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherrn nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat….“

Quelle und Volltext: ibr.online.de

München – 1. Ein zwischen Mutter und Sohn geschlossener Mietvertrag, wonach die Kaltmiete bis zum Lebensende des Sohnes fest bleibt, ist nicht sittenwidrig.

2. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es nicht auf die heutige ortsübliche Miete an, sondern auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss

3. Für den Fall einer sittenwidrig niedrigen Miete muss diese jedenfalls weniger als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen.

4. Eine Miete in einem Wohnraummietvertrag zwischen nächsten Angehörigen, die lediglich um ein Drittel unter der zum maßgeblichen Vereinbarungszeitpunkt ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

5. Streitereien und Beleidigungen wiegen bei enger familiärer Verbundenheit zwischen Vermieter und Mieter weniger schwer als bei Mietparteien, zwischen denen keine besondere persönliche Beziehung besteht.

6. Eine mitvermietete Terrasse bzw. ein mitvermieteter Wohnzimmervorplatz kann gem. § 44 Abs. 2 II. BV zwar grundsätzlich bis zur Hälfte angerechnet werden, aber nur dann, wenn die Flächen überdacht wären. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Celle – 1. Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten, die Baukosten des Vorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten.

2. Der Architekt muss nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten ermitteln. Das macht eine Darlegung erforderlich, welche konkreten Leistungen von der Bausumme umfasst sind. Nur wenn das Leistungssoll feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei der Baukostenüberschreitung um eine Pflichtverletzung des Architekten handelt.

3. Die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze bedarf einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten nicht aus dem Vertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vereinbarung. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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