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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Besteller beruft sich auf niedrigere Vergütung: Unternehmer muss das Gegenteil beweisen!

Vereinbarung

1. Ein Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.

2. Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, muss nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die von ihm behauptete Preisvereinbarung getroffen worden ist.

3. Ebenso liegt es, wenn der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller aber geltend macht, er sei ein niedrigerer Werklohn vereinbart worden.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Die Mindestsätze der HOAI 2009 sind zwischen Privaten verbindlich und können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

2. Die gemeinsame Realisierung mehrerer, auch großer Bauvorhaben kann keinen Ausnahmefall begründen, wenn der Auftraggeber an diesen Projekten überwiegend nicht selbst, sondern in unterschiedlichen Konstellationen in Person seiner Gesellschafter, Rechtsvorgänger oder assoziierter Unternehmen beteiligt war.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Mit der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B ist die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B und die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) ausgeschlossen.

2. Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine – vereinbarte – empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur wegen wesentlicher Mängel in Betracht. Der Auftragnehmer wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt.

3. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10%, die “sämtliche Ansprüche” absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückgegeben werden muss oder der Sicherungsumfang nach Abnahme in anderer Weise auf 5% beschränkt ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Trotz erster Anzeichen für eine Stabilisierung der Baupreise haben sich das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dazu entschieden, die Sonderregelungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln noch einmal um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern.

Die Regelung dient dazu, die in Folge des Krieges in der Ukraine eingetretenen erheblichen Preissteigerungen bei wesentlichen Baumaterialien zumindest teilweise abzufangen und auf diese Weise eine tragfähige Kalkulationsgrundlage für die am Baugeschehen beteiligten Unternehmen zu schaffen.

Klara Geywitz, Bundesbauministerin: “Die Stoffpreisgleitklausel hat sich im öffentlichen Auftragswesen des Bundesbaus bewährt. Sie nimmt sowohl unseren Auftragnehmern als auch den Bauverwaltungen die Sorge vor übermäßiger Kostenbelastung in der aktuellen Krise. Zwar sind bei einigen Baustoffen Stabilisierungstendenzen erkennbar, der Markt ist jedoch nach wie vor volatil. Die Gleitklausel löst zwar nicht alle aktuellen Probleme der Baubranche, aber sie ist eine wichtige und hilfreiche Unterstützung in dieser nicht einfachen Zeit…“

Quelle und Volltext: bayika.de

1. Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 VOB/B sind solche auf Zahlung einer “auch in Zusatzaufträgen vereinbarten Vergütung” i.S.v. § 648a Abs.1 Satz 1 BGB a.F. Dies gilt auch, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis beziehungsweise über die besondere Vergütung nicht zu Stande kommt.

2. Das Gericht muss für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Fortführung von BGH, IBR 2014, 345).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 Satz 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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