1. Eine Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB kann ergeben, dass ein im angenommenen Angebot aufgeführtes Baumaterial nicht zur Verwendung kommen soll, wenn im Werkvertrag – wie regelmäßig – der geschuldete Erfolg im Vordergrund steht und nicht die Verwendung eines für den Erfolg ungeeigneten Materials.
2. Es kann einen Anspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus fehlerhafter Beratung zum Vorteil des späteren Auftraggebers begründen, wenn der Auftragnehmer vor Vertragsschluss berät und hierbei ein ungeeignetes (teures) Baumaterial empfiehlt.
3. Ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet keinen Mangel, wenn der Auftragnehmer darlegen und beweisen kann, dass sich der Verstoß nicht nachteilig auf das Werk auswirkt und Gebrauchsnachteile nicht vorliegen und auch nicht zu erwarten sind.
4. Irren Auftragnehmer und Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags über die Geeignetheit eines Baumaterials, kann dies eine Anwendung von § 313 Abs. 2 BGB begründen; ergibt sich sodann, dass das geeignete Baumaterial (kalkulatorisch) günstiger ist, kann dies eine Anpassung des Werklohns zur Folge haben.
Quelle und Volltext: juris.de