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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Umlagen für Baustrom und -wasser sowie Bauwesenversicherung sind wirksam!

Vereinbarung

OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2023 – 14 U 1343/22

1. Bei Umlagen für die Bauwesenversicherung einerseits und Baustrom sowie Bauwasser andererseits handelt es sich um Preishauptabreden, die der AGB-Inhaltskontrolle entzogen sind.

2. Optische Fehler (hier: Unebenheiten einer Tiefgaragenbeschichtung) sind nur dann als Mängel zu qualifizieren, wenn bestimmte qualitative oder gestalterische Anforderungen an Oberflächen als Beschaffenheit vereinbart sind (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2019, 14).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG München, Beschluss vom 23.05.2022 – 20 U 6700/21 Bau

1. Der Architekt ist nicht gehalten, in der Grundlagenermittlung Kostenvorstellung zu erfragen oder in der Vor- und Entwurfsplanung Kostenkontrollen durchzuführen, wenn dem Unternehmer-Auftraggeber aufgrund einer vorangegangenen, bereits als Bauvoranfrage eingereichten Planung eines anderen Architekturbüros die finanzielle Dimension des Vorhabens bekannt ist.

2. Dem Auftraggeber können gegenüber dem Architekten nur dann Rechte wegen Kostenüberschreitung zustehen, wenn zwischen den Parteien eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde (hier verneint). 

3. Bei Annahme eines Kostenrahmens steht dem Architekten eine Toleranz jedenfalls in Höhe von 30% zu.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die “ausdrückliche Vereinbarung” einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer auch in Verträgen zulässig ist, deren Bedingungen von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben werden, soweit sich die entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend deutlich und unmissverständlich aus den Vertragsunterlagen ergibt, so dass gewährleistet ist, dass die Vertragsparteien sie in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben. Sie darf nicht lediglich durch Auslegung anderer Vertragsbestimmungen oder Deutung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragsparteien ermittelt werden…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Ein Pauschalpreis ist ein grundsätzlich unveränderlicher Festpreis. Etwas anderes gilt, wenn eine Preisgleitklausel wirksam vereinbart wurde.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmens, wonach “beide Parteien (…) ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den vereinbarten Preis gebunden (sind), vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis.”, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

3. Weigert sich der Unternehmer, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und kann vom Unternehmer diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die ihm durch Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Herstellung des ursprünglich vom Unternehmer zu errichtenden Hauses entstehen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Eine Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB kann ergeben, dass ein im angenommenen Angebot aufgeführtes Baumaterial nicht zur Verwendung kommen soll, wenn im Werkvertrag – wie regelmäßig – der geschuldete Erfolg im Vordergrund steht und nicht die Verwendung eines für den Erfolg ungeeigneten Materials.

2. Es kann einen Anspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus fehlerhafter Beratung zum Vorteil des späteren Auftraggebers begründen, wenn der Auftragnehmer vor Vertragsschluss berät und hierbei ein ungeeignetes (teures) Baumaterial empfiehlt.

3. Ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet keinen Mangel, wenn der Auftragnehmer darlegen und beweisen kann, dass sich der Verstoß nicht nachteilig auf das Werk auswirkt und Gebrauchsnachteile nicht vorliegen und auch nicht zu erwarten sind.

4. Irren Auftragnehmer und Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags über die Geeignetheit eines Baumaterials, kann dies eine Anwendung von § 313 Abs. 2 BGB begründen; ergibt sich sodann, dass das geeignete Baumaterial (kalkulatorisch) günstiger ist, kann dies eine Anpassung des Werklohns zur Folge haben.

Quelle und Volltext: juris.de

1. Die Vereinbarung einer 10%-igen Vertragserfüllungsbürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist zulässig. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann aber durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Auftragnehmer im Ergebnis insgesamt unangemessen benachteiligt wird.

2. Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam.

3. Eine Sicherheit von insgesamt 15 % übersteigt das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer angemessene Maß.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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