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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Tel.: 0821 - 60 85 65 40

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Adjudikation

Vereinbarung

Augsburg: „…Vorteilhaft ist die Regelung des Adjudikationsverfahren mit einer Ausgestaltung im oder zum Abschluss des Bauvertrages. Auf diese Weise können legale, aber vor allem auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die für den jeweiligen Fall entsprechend formulierbar sind. 

Die Adjudikation ist im Bauwesen vor allem als baubegleitendes „Streitvermeidungs- und/oder Streitbeilegungsinstrument“ effektiv, siehe z. B. VOB/B § 18 Abs. 3:

„Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.“

Adjudikationen führen so, mit einer zum Bauabschluss bereits festgelegten Auslegung, in aller Regel zu einem deutlich stabilerem Bauablauf. Neben der zum Baubeginn bereits vereinbarten projektbegleitenden Adjudikation kann das Verfahren auch erst im Streitfall selbst einberufen werden….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

Troody®, unser Maskottchen, bietet Hilfe an, wir unterstützen Sie gerne. Am besten Sie rufen uns gleich an unter: 0821-60 85 65 40 oder kontaktieren uns über unsere Internetseite: holzmann-bauberatung.de

OLG München, Beschluss vom 20.11.2023 – 28 U 2254/23 Bau

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber auf die “mögliche Inanspruchnahme der Vertragsstrafe” verzichtet, wenn festgestellte Mängel “vollständig beseitigt sind, und auch die Mieterin die Übernahme des Objekts nicht wegen Mängeln verweigert”, handelt es sich um einen bedingten Erlassvertrag.

2. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Erlass (nur) durch die Abnahme der Leistungen und die Mieterübernahme bedingt ist. Auf die Abnahmereife im Sinne einer vollständigen Mängelbeseitigung kommt es indessen nicht an.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – V ZR 59/24

1. Eine vereinbarte, aber nicht beurkundete Sanierungsverpflichtung macht den Kaufvertrag formunwirksam und verhindert die Entstehung der akzessorischen Auflassungsvormerkungen vor der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

2. Die Zweifelsregel, wonach diejenige Auslegung vorzuziehen ist, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet, findet keine Anwendung bei der Feststellung, ob überhaupt eine nicht beurkundete mündliche Vereinbarung getroffen wurde.

3. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, stellt einen Gehörsverstoß dar. Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen tatrichterlichen Beweiswürdigung beruht.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

AG München, Urteil vom 12.11.2024 – 1293 C 12154/24 WEG

1. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für Schäden durch den Verursacher, also auch ohne Verschulden, vorsieht.

2. Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss. Eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, die nur unter Mitwirkung aller abgeändert werden könnte, ist hierdurch nicht zu Stande gekommen.

3. Die Bestimmungen einer Hausordnung können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.

4. Dient ein Beschluss, Blumenkästen nur noch nach innen anbringen zu dürfen, dem Zweck, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern, hält er sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Berlin: „…In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof Versuchen von Immobilienverkäufern einen Riegel vorgeschoben, Maklerkosten auf die Käufer abzuwälzen. Was die Urteile bedeuten.

Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Makler, muss er mindestens die Hälfte der Courtage zahlen. Dieses Prinzip gilt bei Immobilienverkäufen bereits seit Ende 2020. Versuche, die Aufteilung der Maklerprovision zu umgehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen nun unterbunden und damit die Rechte von Immobilienkäufern gestärkt.

Die Richter stellten klar, dass es nicht erlaubt ist, die Maklerprovision komplett auf den Käufer abzuwälzen, auch wenn dieser dafür einen Nachlass auf den Kaufpreis erhält. Der Kläger hatte eine Doppelhaushälfte erworben und einen Nachlass von 25.000 Euro auf den im Exposé vorgesehenen Kaufpreis erhalten. Dafür zahlte er dieselbe Summe als Honorar an ein Maklerunternehmen, das die Verkäuferin beauftragt hatte. Der BGH erklärte die Vereinbarung für nichtig, der Käufer erhält das Maklerhonorar zurück….“

Quelle und Volltext: handelsblatt.com

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2023 – 21 U 15/22

1. Eine Duldungsvollmacht kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon hat und es duldet, dass Beschaffenheitsmerkmale der von ihm an den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen unmittelbar zwischen dem von ihm herangezogenen Hersteller und dem Hauptauftraggeber vereinbart werden.

2. Auch nach Abnahme ist es Sache des Auftragnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass einem auf die Mängeleinrede gestützten Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.

3. Für die Berechtigung des Mängeleinbehalts kommt es nicht darauf an, ob eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Das bloße Bestehen eines Mangels genügt, um den Auftraggeber zur Zurückbehaltung zu berechtigen.

4. Der Auftraggeber kann sich auch dann auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn von dem Hauptauftraggeber des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht mehr verlangt wird und trotz des Mangels gezahlt wurde. Erst bei Geltendmachung sekundärer Ansprüche kann es nach den Grundsätzen einer schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung darauf ankommen, dass dem Auftraggeber aus der mangelhaften Werkleistung deshalb ein Schaden nicht entstanden war, da er von seinem Hauptauftraggeber vollständig bezahlt worden war.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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