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Holzmann-Bauberatung

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§ 548 BGB: Wann erhält der Vermieter die Mietsache zurück?

Schadensersatzansprüche

BGB § 548 Abs. 1

Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 19.11.2003 – XII ZR 68/00, IBR 2004, 104 = NZM 2004, 98).*)

BGH, Urteil vom 27.02.2019 – XII ZR 63/18

vorhergehend: OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2018 – 3 U 72/17
LG Potsdam, 12.05.2017 – 4 O 260/13 (…)

Die Parteien streiten über die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Rückgabe einer Mietsache. 

Das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) hatte das Mietverhältnis über das von ihm als Gerichtsstandort angemietete Bürogebäude aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 5. Juli 2012 zum 30. September 2012 gekündigt. Nach § 16 Abs. 1 des Mietvertrags (MV) hatte er die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt, gesäubert und in fachgerecht renoviertem, soweit erforderlich, und instandgesetztem Zustand zurückzugeben oder auf Verlangen der Vermieterin hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu zahlen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem Mieter fristlos gekündigt werden kann, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet und er auch zum Rückbau verpflichtet ist.

Das Land Hessen überließ dem Beklagten im Jahre 2002 zwei Grundstücke im Komponistenviertel in Wiesbaden, die nunmehr der klagenden Stadt Wiesbaden gehören. Der Beklagte durfte die Grundstücke als Gartengelände nutzen und verpflichtete sich zu ihrer Pflege. Ein gesondertes Entgelt war nicht zu entrichten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen sind. Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Im Jahr 2013 informierte der Beklagte die Stadt, dass er die Anlage eines “Biotops mit kleiner Teichanlage” plane und fügte Planungsunterlagen für einen “Teich” bei. Ob die Stadt diese Umgestaltungsmaßnahme genehmigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nachfolgend erstellte der Beklagte – nach einem entsprechenden Erdaushub – u.a. ein betoniertes Becken, errichtete massive Betonstützwände und verlegte Versorgungsund Entsorgungsleitungen. Die Stadt Wiesbaden forderte daraufhin den Beklagten erfolglos zum Rückbau dieser Maßnahmen mangels Genehmigung auf. Schließlich kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos. Das Bauaufsichtsamt erließ darüber hinaus eine baupolizeiliche Verfügung und untersagte dem Beklagten die Errichtung eines “geplanten Schwimmbeckens”. Angrenzende Nachbarn kündigten darüber hinaus Schadensersatzansprüche an. Die Stadt Wiesbaden verlangt vom Beklagten nunmehr die Räumung der Grundstücke und den vollständigen Rückbau. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

Kein einfach gelagerter Fall: Anwaltskosten sind erstattungsfähig!

BGB § 249

  1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in nicht einfach gelagerten Fällen stets, ansonsten aber nur dann erstattungsfähig, sofern der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.*)
  2. Ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist auf Grundlage des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, weshalb sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Dabei können im Rahmen der gebotenen ex ante-Betrachtung auch später im Zuge der Schadensabwicklung aufgetretene Umstände Berücksichtigung finden, die Rückschlüsse darauf erlauben, ob der Geschädigte von einem einfach gelagerten Fall ausgehen musste.*)
  3. Bei der Beurteilung der geschäftlichen Gewandtheit des Geschädigten ist auf dessen allgemeine Erfahrung in geschäftlichen Dingen abzustellen und nicht auf spezielle Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsmaterie, wie etwa dem Verkehrsunfallrecht.*)
  4. Eine verzögerte Schadensregulierung rechtfertigt die kostenauslösende Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwaltes in einfach gelagerten Fällen erst ab dem Zeitpunkt, in dem Anhaltspunkte für eine derartige Verzögerung für den Geschädigten erkennbar werden.*)

AG Frankenthal, Urteil vom 30.05.2018 – 3c C 49/18 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Wenn der Pächter nur noch eine Ruine hinterlässt:

Rechtswidrige Umgestaltung bedarf der vollständigen Rückgestaltung!

LG München I, Urteil vom 15.11.2017 – 1 S 1978/16 WEG

  1. Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (hier: Anspruch auf Rückbau eigenmächtig eingebauter Dachflächenfenster) konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.
  2. Bei einer Störung des Eigentums durch Umgestaltung (hier: eigenmächtig eingebaute Dachflächenfenster) findet die Beseitigung der Störung bzw. der Störungsquelle gem. § 1004 Abs. 1 BGB nur durch komplette Rückgestaltung statt.

Quelle und Volltext: Ibr-online.de

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