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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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und Baugutachter bundesweit auch für Ihre Region
Tel.: 0821 - 60 85 65 40

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HAUS & GARTEN MESSE SAAR 2024

Saarbrücken

(19.04. – 21.04.24)

Saarbrücken: „…Die HAUS & GARTEN MESSE SAAR in Saarbrücken ist die Messe für Bauen, Renovieren und Gestalten. Zahlreiche Aussteller zeigen auf der HAUS & GARTEN Messe Saabrücken Alles für drinnen und draußen. Entdecken Sie auf der Baumesse in Saarbrücken innovative Qualitätsprodukte und aktuelle Trends, nehmen Sie eine individuelle Beratung in Anspruch und die Möglichkeit, Handwerksunternehmen und Dienstleister rund um die Themen Neu- und Umbau, Renovieren und Sanieren und Gestalten kennenzulernen. Im großem Grill- und Gartenareal finden sich auf der Gartenmesse zahlreiche Anregungen für Terrasse und Außenbereich, Dekoartikel und Grillgenuss. An allen Messetagen präsentieren auf der HAUS & GARTEN MESSE SAAR leistungsstarke Handwerksbetriebe und spezialisierte Dienstleister im Forum „Saarländisches Handwerk“ allerlei Wissenswertes und Innovationen. Hier liegt ein besonderer Schwerpunkt auf dem Sonderthema „Energetisches Sanieren“. Ein weiteres Forum zum Thema „Garten & Gestalten“ bietet außerdem Informationen, Experten-Tipps und Workshopangebote für Hobbygärtner. Sonderthema ist Energetisches Sanieren….“

Quelle und Volltext: messen.de

LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020 – 15 OH 61/19

1. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie sind Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen, auch wenn eine Partei nicht mit der Durchführung einverstanden ist.

2. Die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln ist durch den Sachverständigen sicherzustellen.

Quelle und Volltext: IBR-Online.de

Saarbrücken – 1. Der Eigentümer kann sein Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen, durch einen Dritten vornehmen lassen, wobei aber zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Miteigentümer in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachvollziehbar dargelegt werden muss.

2. Soll diesem Dritten die Einsichtnahme verweigert werden, weil er früher unberechtigterweise Informationen weitergeleitet habe, so muss dieser Vortrag hinreichend substanziiert sein.

3. Wird einem Eigentümer die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert, ist der Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären; ob sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, bedarf keiner gesonderten Feststellung, weil die Verweigerung der Einsicht einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte darstellt. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Saarbrücken – 1. In der Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Die Abrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Diese Gesamtabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.

2. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr gezahlt haben. Sie sind im tatsächlich geleisteten Umfang in die Abrechnung einzustellen.

3. Entsprechend ihrer Zweckwidmung im Wirtschaftsplan sind auch in der Abrechnung anteilige Beiträge zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage zu unterscheiden.

4. In die Gesamtabrechnung sind die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch wenn die Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen.

5. Fehlt der Jahresabrechnung die rechnerische Schlüssigkeit, so sind bereits aus diesem Grund die Gesamt- und die daraus entwickelten Einzelabrechnungen aufzuheben.

6. Enthält die Jahresabrechnung unberechtigte, aber tatsächlich erfolgte Ausgaben, so führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Abrechnung, denn die Jahresabrechnung ist inhaltlich zutreffend. Vielmehr betrifft dieser Aspekt die Entlastung des Verwalters, der durch die unberechtigte Auszahlung seine Pflichten verletzt und deshalb einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein kann.

7. Der Beschluss über die Entlastung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar; es sollen keine weiteren Ansprüche mehr gegen den entlasteten Verwalter und den entlasteten Verwaltungsbeirat mehr in Betracht kommen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Saarbrücken: Die Umlage von Betriebskosten bedarf einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung. Pauschale Angaben, die sich nicht auf einen Kostenkatalog als Anlage zum Mietvertrag oder auf den Kostenkatalog der Betriebskostenvereinbarung beziehen, genügen dem Bestimmtheitserfordernis nicht. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 W 33/18

1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.*)

2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.*)

Quelle und Volltext: Ibr-online.de

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