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Holzmann-Bauberatung

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Abrissverfügung bei fehlendem Standsicherheitsnachweis?

Rückbau

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2024 – 2 M 106/24

Fehlt es an einem Nachweis der dauerhaften Standsicherheit eines Gebäudes i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA, folgt daraus noch nicht, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Die Umweltproduktdeklaration (EPD) hat sich in den letzten Jahren als zentraler Baustein für die Erstellung von Ökobilanzen im Bauwesen etabliert. Eine aktuelle Analyse der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) gemeinsam mit dem Buildings Performance Institute Europe (BPIE) zeigt, wie entscheidend diese Daten für die nachhaltige Transformation des Bausektors sind. Dabei werden nicht nur die Fortschritte, sondern auch die Hindernisse für Bauproduktehersteller genauer beleuchtet.

Lange Zeit lag der Fokus der Baubranche auf der Energieeffizienz von Gebäuden im Betrieb. Heute richtet sich die Aufmerksamkeit verstärkt auf den gesamten Lebenszyklus, von der Herstellung der Baumaterialien bis zum Rückbau. Die Herstellung von Bauprodukten und die damit verbundenen CO₂-Emissionen spielen dabei eine wesentliche Rolle. Umweltproduktdeklarationen liefern standardisierte und transparente Daten zu den Umweltauswirkungen einzelner Bauprodukte und ermöglichen so eine fundierte Analyse der Klimabilanz eines Gebäudes….“

Quelle und Volltext: ausbauundfassade.de

OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 – 2 U 79/23

1. Ist ein von einem hierauf spezialisierten Unternehmen zur Brauchwassergewinnung errichteter Brunnen funktionsuntauglich, weil er stark salzhaltiges Wasser fördert, so sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB auch ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung begründet.

2. In Abhängigkeit vom konkreten Vertragsinhalt stellt das Fortbestehen des nutzlosen Bauwerks u.U. keinen Schaden dar, so dass keine Verpflichtung zum Rückbau besteht.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Eine größere Familie, ein platzraubendes Hobby, der Wunsch nach einem Gästezimmer – ein Eigenheim mit Keller bietet eine Reserve für Wohnwünsche. Doch nicht alles, was die Hausbesitzer sich wünschen, darf einfach so umgesetzt werden! Die Mindestanforderungen an Wohnräume im Keller aus der Landesbauordnung sollten eingehalten werden und manchmal ist auch eine Baugenehmigung erforderlich.

So mancher legt einfach mit dem Kellerausbau los und denkt über eine Baugenehmigung gar nicht nach. Das kann später teuer werden und im schlimmsten Fall wird unter Umständen auch ein Rückbau der Wohnräume verlangt. Deshalb sollten sich Eigentümer:innen bei einem geplanten Ausbau des Kellers zu Wohnraum erst informieren….“

Quelle und Volltext: energie-fachberater.de

1. Wird nicht nur der bloße Abriss angeordnet, sondern der Rückbau gemäß den eingereichten Bauvorlagen, mithin ein Wiederaufbau entsprechend der Unterlagen, gefordert, ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als bauaufsichtsrechtliche Generalklausel einschlägig.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Ist ein Beschluss als bloße Aufforderung zu verstehen, ohne damit eine Leistungspflicht konstitutiv begründen zu wollen, sind bei einer Anfechtung eines solchen Beschlusses nur formelle Mängel zu prüfen.

2. Entstehen durch eine bauliche Veränderung keinem Miteigentümer Nachteile, ist die Veränderung zu genehmigen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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