OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2025 – 10 A 1301/23
1. Stellt sich ein Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, genügt dies grundsätzlich bereits an sich, um es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.
2. Bei der Frage, ob die Erweiterung eines Wohngebäudes unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen; Wohnflächenvorgaben, die für förderungswürdige Bauten gelten, können – wenn überhaupt – lediglich bloße Anhaltspunkte bieten.
3. Flächen, die aufgrund der Raumhöhe nicht den aktuellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 genügen, bleiben bei der Prüfung, ob eine angemessene Wohnraumerweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB vorliegt, nicht von vornherein außer Betracht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de