VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2024 – 12 B 5770/23
Wenn in der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entsprechend § 77 Abs. 6 Satz 2 NBauO geregelt ist, dass die bauliche Anlage – hier eine Veranstaltungshalle – vor der angeordneten Schlussabnahme nicht genutzt werden darf, stellt diese Nebenbestimmung die Genehmigung der Nutzung unter eine aufschiebende Bedingung. Die bauliche Anlage wird ohne die erforderliche Baugenehmigung – formell illegal – genutzt, wenn die angeordnete Schlussabnahme noch nicht erfolgt ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de