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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Tel.: 0821 - 60 85 65 40

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Wohnflächenberechnungen

Mietpreisbremse

„…Im Allgemeinen kann man sagen, dass Wohnflächenberechnungen sehr einfach und je nach Grundriss auch recht schnell erstellt bzw. geprüft sind. Allerdings ist bei der Wohnflächenberechnung zunächst immer die Frage gestellt, nach welcher Vorgabe man diese überprüfen bzw. berechnen soll.

Im öffentlich geförderten Wohnbau ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) zu empfehlen. Hierzu ist auch das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) zu beachten.

Zur Ermittlung des Mietwerts einer Wohnung wäre die Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie (WMR) angeraten.

Wird jedoch die Grundfläche und der Rauminhalt eines Bauwerks oder Teilen eines Bauwerks berechnet, so zieht man die DIN 277 zu Rate….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

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Am besten Sie rufen uns gleich an unter: 0821-60 85 65 40 oder kontaktieren uns über unsere Internetseite.

„…Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen begrüßt der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW viele der in den Ergebnispapieren der Arbeitsgruppen enthaltenen Weichenstellungen und konkreten Ansätze zur Förderung des sozialen und bezahlbaren Wohnungsbaus. Allerdings warnt der Verband eindringlich vor den in Erwägung gezogenen Verschärfungen im Miet- und Steuerrecht. „Diese wichtigen und sinnvollen Ansätze wären schlicht und ergreifend wertlos, wenn parallel dazu Miet- und Steuerrechtsverschärfungen auch nur ansatzweise umgesetzt werden“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW.

Die seit 2013 erfolgten Änderungen im Mietrecht – darunter die Mietpreisbremse, Modernisierungsregelungen und die gebietsweise Kappungsgrenze von 15 % – haben gezeigt, dass Verschärfungen nicht zu einer Entspannung der Wohnungsmärkte führen, sondern diese vielmehr zementieren. Gleichzeitig sind die Baupreise seit 2019 um rund 40 % gestiegen, während die Anforderungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2045 drastisch verschärft wurden….“

Quelle und Volltext: bundesbaublatt.de

„…Das Bundeskabinett hat heute die Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 beschlossen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) unterstützt den Gesetzesentwurf der Bundesregierung ausdrücklich und fordert einen zügigen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens: „Wir begrüßen die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und den beschlossenen Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 ausdrücklich und fordern die Fraktionen des Bundestages zur Zustimmung auf. Es ist ein großartiges Signal für den sozialen Zusammenhalt und die politische Kultur in Deutschland, wenn die dringend benötigte Verlängerung der Mietpreisbremse parteiübergreifende Zustimmung aus den Faktionen des Bundestages erhält. Wir appellieren daher an die Abgeordneten des Bundestages, sich für die Interessen der Mieterinnen und Mieter einzusetzen und den letzten verbliebenen Schutzmechanismus gegen zu hohe Angebotsmieten zu erhalten“, fordert der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB)…“

Quelle und Volltext: mieterbund.de

1. Eine “umfassende” Modernisierung liegt vor, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt.

2. Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht.

3. Die Modernisierung ist im Hinblick auf den finanziellen Bauaufwand als wesentlich anzusehen, wenn dieser (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands – ohne Grundstücksanteil – erreicht. Dabei sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die auf – im Katalog des § 555b BGB genannten – Modernisierungsmaßnahmen beruhen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Nach Modernisierungsarbeiten vor Mietbeginn kann der Vermieter eine die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10% übersteigende Miete vereinbaren; das Bestreiten des Mieters zu den Maßnahmen ist unbeachtlich, wenn der Vermieter eine substanziierte Berechnung vorgelegt und Einsicht in sämtliche Unterlagen angeboten hat.

2. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der zulässigen Miethöhe ist analog § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen.

Quelle und Volltext ibr-online.de

„…Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisiert deutlich den Wohnungsbaugipfel und die vorgestellten 14 Punkten im Kampf gegen den Wohnungsmangel: „Die gestern im Kanzleramt vorgestellten 14 Punkte führen weder zu mehr bezahlbarem Wohnraum, noch zu sinkenden Mieten. Es fehlt der Bundesregierung nach wie vor ein Plan, wie die Krise am Wohnungsmarkt gelöst werden soll“, kommentiert Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes.

Bereits im Vorfeld des Gipfels war bekannt geworden, dass das Thema Mietrecht nicht auf der Agenda im Kanzleramt steht. Auf dem Gipfel selbst gab es auch keinerlei Zusagen zur Umsetzung der ausstehenden Mietrechtreformen aus dem Koalitionsvertrag, wozu u.a. die Absenkung der Kappungsgrenzen in angespannten Wohnungsmärkten, die Verlängerung der Mietpreisbremse oder die Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Schonfristzahlungen gehören. Ernüchternd ist auch, dass weder die Fördermittel für den sozialen Wohnungsbau noch für den Bau von erschwinglichen Mietwohnungen aufgestockt wurden….“

Quelle und Volltext: mieterbund.de

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