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Holzmann-Bauberatung

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Musterfeststellungsklage zu Mieterhöhungen

Mieterhöhung

Das Oberlandesgericht in München beschäftigt sich heute mit einer Musterfeststellungsklage wegen einer Mieterhöhung.

Dabei geht es um die Frage, wie die Kosten für angekündigte Modernisierungen auf die Bewohner des Hauses umgelegt werden können. Das Verfahren geht auf einen Streit zwischen dem Deutschen Mieterverein München und einer Immobilien GmbH zurück, der ein Wohnblock im Stadtteil Schwabing gehört. Die Eigentümerin hatte den Bewohnern per Brief im Dezember 2018 die umfassende Sanierung sowie eine damit verbundene Mieterhöhung angekündigt, kurz vor Gültigwerden eines neuen Mietrechts. Nach altem Recht sind jährlich elf Prozent umlagefähig. Nach den neuen Regelungen können Eigentümer dagegen nur noch acht Prozent der Kosten auf die Miete verteilen. Nach Auskunft des Mietervereins sind rund 200 Mietparteien betroffen. Einem betroffenen Ehepaar sei etwa eine Mieterhöhung von 729 Euro in Aussicht gestellt worden. Nach neuem Recht wäre nur eine maximale Erhöhung von monatlich 229,95 Euro möglich, so der Verband. (…)

Quelle und Volltext: focus.de

Berlin: Die Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (städtebauliche Umstrukturierung) stellt kein Instrument dar, um die ansässige Bevölkerung im Erhaltungsgebiet vor den mittelbaren Folgen von Modernisierungsmaßnahmen in Gestalt von Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen.*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Berlin: In Deutschland sind steigende Mieten ein zunehmendes Problem. Die Bundesregierung will das nun durch eine Änderung bei der Vergleichsmiete mehr einschränken.

Um den Anstieg der Mieten zu dämpfen, will die Bundesregierung eine weitere Verschärfung auf den Weg bringen. Das Kabinett soll heute eine Änderung bei der Vergleichsmiete beschließen, die sowohl Mieterhöhungen, als auch Mieten in neuen Verträgen begrenzen soll.

“Dadurch schützen wir Mieterinnen und Mieter besser vor Verdrängung”, sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) der Deutschen Presse-Agentur. Der Bundestag müsste den Änderungen allerdings noch zustimmen, auch der Bundestag soll sich noch damit befassen. (…)

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Berlin: 1. Eine besonders lärmbelastete Lage kann im Rahmen des Wohnumfelds wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein.

2. Konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert eines Mietspiegels ist nachzugehen.

3. Im Berliner Mietspiegel 2017 beruhen die Berechnungen der Verkehrslärmdaten auf den Verkehrslärmdaten 2011, so dass auf diese nicht zurückgegriffen werden kann. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB § 536 Abs. 1, § 558 Abs. 1, 3; WoFIV § 4 Nr. 4

1. Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB) nach der vertraglich vereinbarten Miete.*)

2. Der Begriff der “Wohnfläche” ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24.03.2004 – VIII ZR 44/03, IMRRS 2004, 0572 = NJW 2004, 2230 unter II 1 b aa; IMR 2007, 241; IMR 2009, 223).*)

3. Eine hiervon abweichende Berechnung erfolgt unter anderem dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist. Eine solche maßgebende Verkehrssitte setzt voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen – vorliegend der Wohnflächenverordnung – ein anderes Regelwerk, mithin die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 insgesamt angewendet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 231/06, IMRRS 2007, 1508 = NJW 2007, 2624).*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGH, Urteil vom 17.04.2019 – VIII ZR 33/18

Mieterhöhungserklärung bei Wohnraummiete

Die Berücksichtigung eines mitvermieteten Tiefgaragenstellplatzes im Rahmen einer Mieterhöhung auf Grundlage des Münsteraner Mietspiegels 2017 setzt einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnraum und Stellplatz voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Stellplatz durch separaten Mietvertrag durch einen von mehreren Mietern der Wohnung angemietet wurde, die Verträge zeitversetzt abgeschlossen wurden und sich der Stellplatz auf einem anderen Grundstück befindet. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

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