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Holzmann-Bauberatung

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Über 40 Prozent mehr fürs Wohnheimzimmer

Mieterhöhung

München: „…Ein Unternehmen erntet viel Lob für den Bau bezahlbarer Studentenwohnungen in Unterföhring und erhält Unterstützung vom Staat. Gut zehn Jahre später hebt es die Miete auf fast 30 Euro pro Quadratmeter an. Die Gemeinde bezeichnet die Mieterhöhungen als “Wahnsinn”.

Spätestens wenn das Semesterende näher rückt, wird es für Studenten ernst. Dann heißt es lernen, um die Prüfungen zu bestehen. Doch vielen jungen Bewohnern des Studenten-Wohnheims an der Apianstraße in Unterföhring gingen jüngst zum Ende des Wintersemesters noch ganz andere Sorgen durch den Kopf: Sie mussten sich Mitte Februar plötzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob sie sich ihr Appartement weiter leisten können oder sie sich etwas Günstigeres suchen müssen. Denn überraschend hatte der Vermieter Mitte des Monats eine drastische Mieterhöhung angekündigt. Für ihre Bude sollten die Studenten ab April statt 420 oder 440 Euro ganze 590 Euro berappen. Innerhalb von zwei Wochen – also bis zum Semesterende Anfang März – musste die Zusage vorliegen….“

Quelle und Volltext: sueddeutsche.de

Deutschland: „….Viele merken es: Wohnen wird immer teurer. Was aber kann man tun, wenn eine Mieterhöhung ins Haus flattert? Ist jede Mieterhöhung berechtigt? Fakten, die man kennen sollte.

Mieterhöhungen sorgen immer wieder für Reibereien zwischen Mietern und Vermietern. Dabei gibt es für das Heraufsetzen der Miete klare rechtliche Vorgaben. Wichtige Regeln im Überblick:

Zentral für Mietererhöhungsbegehren ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Aus Paragraf 557 leiten sich die drei wesentlichen Möglichkeiten für Vermieter ab, um mehr Geld von ihren Mietern zu verlangen.

Erstens im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, zweitens nach einer Modernisierung und drittens, wenn der Mieter freiwillig mit einer höheren Miete einverstanden ist….“

Quelle und Volltext: focus.de

Deutschland: „..Wer einen Indexmietvertrag abgeschlossen hat, guckt gerade bange auf die steigende Inflationsrate. Was Betroffene beachten sollten.

Die Inflation nimmt Fahrt auf: Zuletzt sind die Lebenshaltungskosten um fast vier Prozent gestiegen, vor einem Dreivierteljahr stand noch ein Minuszeichen vor der Teuerungsrate. Die Preisentwicklung bereitet Millionen Mietern Sorge: Viele von ihnen haben einen Indexmietvertrag. Und der orientiert sich allein an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Teuerungswellen bei Lebensmitteln, Sprit, Heizöl und Strom können also die Grundmiete erhöhen. War ein indizierter Mietvertrag bisher eine gute Wahl, könnte sich das Blatt nun wenden. Das gilt es zu wissen.

Die Index-Kaltmiete orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden. Der Index bildet ab, wie sich die Lebenshaltungskosten entwickelt haben. In die Berechnung fließen neben den durchschnittlichen Preisen etwa für Lebensmittel, Kleidung, Freizeit, Frisör und Versicherungen auch Posten wie Sprit und Strom ein. Steigen die Lebenshaltungskosten und damit die Inflation, steigt die Basis für die Berechnung der Miete. Wer einen Indexvertrag hat, muss also nicht nur für Eier, Brot, Gas und Heizöl mehr bezahlen. Auch seine Wohnkosten können steigen. Allerdings geht das nicht automatisch. ..“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

„…Eine Modernisierung von Wohnraum ist umfassend i.S.d. § 556f Satz 2 BGB, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht. Beide Prüfungskriterien sind dabei von grundsätzlich gleichem Gewicht….“

Quelle und Volltext: juris.de

Deutschland: „…Die Mieterhöhung im preisfreien Wohnungsbau erfolgt entweder im Zustimmungsverfahren gemäß den §§ 558 ff. BGB oder im einseitigen Umlageverfahren gemäß den §§ 559 ff., 560 BGB. Das Zustimmungsverfahren führt zu einer Vertragsänderung durch zwei Willenserklärungen. Es gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen, soweit sich aus den mietrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Das bedeutet, es gelten auch die Regeln über Irrtümer und Geschäftsgrundlagen bei ggf. falscher Tatsachengrundlage. Im Verfahren auf Erhöhung der Vertragsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete gibt es zwei Tatsachen, die letztendlich entscheidend sind, nämlich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete pro Quadratmeter und die maßgebliche Fläche, für die diese Quadratmetermiete zu zahlen ist. Welche Rechtsfolgen die Angabe einer falschen Flächenangabe hat, musste der BGH vorliegend entscheiden.

Der klagende Mieter war von Juli 2006 bis zum Dezember 2014 Mieter einer tatsächlich 102,11 qm großen Wohnung der Beklagten. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung…“

Quelle und Volltext: juris.de

Berlin: „…Amtsgericht Berlin hat der Klage eines Vermieters stattgegeben. Damit darf dieser die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe von 35,37 Euro vom Mieter verlangen, obwohl das verboten ist nach dem neuen Mieten-Wohn-Gesetz Berlins, also nach dem Mietendeckel. Das Amtsgericht kippt damit gleichsam den Mietendeckel. Stattdessen gelte für den Berliner Wohnungsmarkt weiterhin das bisherige Bundesrecht: also Mietspiegel sowie die Kappungsgrenzen nach der bundesrechtlichen Mietpreisbremse.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es den Berliner Sonderweg bis ins Detail abwägt. Und der Richter erklärt, warum der landesrechtliche Mietendeckel das „vorrangige“ Bundesrecht nicht außer Kraft setzen dürfe. In dem konkreten Fall erlaube schon das generelle Rückwirkungsverbot keine Anwendung der „Stichtagsregelung“….“

Quelle und Volltext: tagesspiegel.de

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