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Lieferung und Montage einer Einbauküche: Kauf- oder Werkvertrag?
Lieferung
1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag (gerade auch bei einer Einbauküche) erfolgt danach, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (dann Kaufrecht) oder auf der Montageleistung (dann Werkvertragsrecht) liegt. 2. Beträgt der Anteil der Vergütung für die Montageleistung 7,2 % des vereinbarten Gesamtpreises, stellt die […]
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich – sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten – von einem Werkvertrag auszugehen. 2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, […]
1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. 2. Eine nochmalige Fristsetzung – dieses Mal zur Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 1 BGB – kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als […]
1. Ein Vertrag über die Lieferung von “speziell nach den Vorgaben des Bestellers” ausgebauter Container, deren Zusammenfügung zu zwei getrennten Sanitärblöcken und deren Montage auf seitens des Bestellers bereitzustellender Fundamente ist ein Werkvertrag. 2. Weichen die zur Vertragserfüllung gelieferten Container in einigen nicht unerheblichen Punkten von den seitens des Unternehmers vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten […]
Deutschland: „…Mangel an neuen Aufträgen und zunehmende Probleme bei der Lieferung von Baumaterial: Diese Herausforderungen sehen die Bau- und Ausbaugewerke in der Corona-Krise….“ Quelle und Volltext: handwerk.com
Köln: Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Kaufvertrag. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer (hier: ein Generalunternehmer) den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen. (…) Quelle und Volltext: ibr-online.de