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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Bauleitung ≠ Bauüberwachung!

Leistungen

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 – 22 U 19/22

1. Allein in der Veräußerung des Objekts ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht objektiver Personen in der Position der Vertragsparteien (hier) keine Kündigungserklärung zu sehen.

2. Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Eine formwidrige Kündigung ist dann folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen.

3. Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten ist auch nach der Kündigung eines Vertrages die die Abnahme und die Übermittlung einer prüfbaren Schlussrechnung. Im Fall der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Dabei hat er die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honorarteile – gegebenenfalls im Wege der prozentualen Schätzung – zuzuordnen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

KG, Beschluss vom 29.10.2024 – 21 U 52/24

1. § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.

2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers – insbesondere ihre Fälligkeit – nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650f auf den Vertrag anzuwenden.

3. § 286 ZPO verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei es die erforderliche Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Dabei ist das Gericht nicht durch den Inhalt der Protokollierung begrenzt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Wie verhalten sich für nichtmetallische Bewehrung in einem nationalen Zulassungsverfahren festgestellte Leistungen im Vergleich zu Leistungen aus einem europäischen Bewertungsverfahren? Und welchen Beitrag leistet die neue DAfStb-Richtlinie “Betonbauteile mit nichtmetallischer Bewehrung” in Bezug auf diese Verfahren sowie in Bezug auf Regelungen für Planung, Bemessung und Ausführung von Betonbauteilen mit nichtmetallischer Bewehrung. 

Antworten auf diese Fragen finden Sie im nachfolgenden Diskussionsbeitrag von Dr.-Ing. Rolf Alex, Referat Beton- und Stahlbetonbau, Spannbetonbau im DIBt. Der Beitrag beruht auf einer Fassung, die für den CU Innovation Day zur DAfStb-Richtlinie “Betonbauteile mit nichtmetallischer Bewehrung” am 12. September 2024 in Chemnitz zur Verfügung gestellt wurde. Durch die Veröffentlichung im DIBt-Newsletter wollen wir den Beitrag einem breiteren Fachpublikum zur Verfügung stellen….“

Quelle und Volltext: dibt.de

„…Auf Baustellen ändern sich die auszuführenden Leistungen oft täglich. Anordnungen durch den Bauherrn können verschiedene Rechtsfolgen auslösen und die Abrechnung beeinflussen. Worauf Auftragnehmer besonders achten müssen.

Auf Baustellen ändern sich manchmal täglich die auszuführenden Leistungen. Das ist einerseits normal, bei Einheitspreisverträgen sowieso, bei denen genau die ausgeführte Leistung abgerechnet werden kann. Andererseits greift sehr oft der Bauherr mit Wünschen und Anordnungen in die Bauleistung ein. Und das löst dann unterschiedliche Rechtsfolgen aus – vor allem kann der Auftragnehmer bei Anordnungen anders abrechnen, in der Regel nämlich mehr…“

Quelle und Volltext: bi-medien.de

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023 – 21 U 191/22

1. Der Architekt kann selbst dann auf Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung abrechnen, wenn diese wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam sein sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich weder Architekt noch der Auftraggeber auf die Unwirksamkeit berufen. 

2. Bei einer freien Kündigung trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Da er die Interna des Architekten nicht kennt, trifft allerdings den Architekten die Erstdarlegungslast hinsichtlich der Ersparnis und des anderweitigen Erwerbs. Genügt er dieser nicht, führt dies zu einer endgültigen Klageabweisung. 

3. Der Architekt muss darlegen, wie der voraussichtliche Projektablauf gewesen wäre, wenn er das Objekt vollends zu betreuen gehabt hätte. Er muss Angaben machen, wie lange sein Büro mit welchen Leistungen bei dem Projekt befasst gewesen wäre. Des Weiteren muss er zur Ersparnis vortragen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2024 – 22 U 98/23

1. Führt der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, liegt in der Regel (nur) eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor. Dann richtet sich die Vergütung nach dem vereinbarten Preisgefüge.

2. Nur dann, wenn die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags einen gänzlich neuen Vertrag (sog. Anschluss- oder Folgeauftrag) schließen, ohne eine Einigung über die Höhe des Werklohns getroffen zu haben, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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