LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2025 – 6 O 71/25
1. Weder bei einer Kündigung wegen nicht erbrachter Mitwirkungen i.S.v. § 643 BGB, noch bei einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB wegen nicht gestellter Sicherheiten i.S.v. § 650f Abs. 1, § 232 BGB besteht ein Anspruch des Unternehmers, für nicht erbrachte Leistungen im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch eine Vormerkung für eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen (§ 650e BGB i.V.m. §§ 883, 885 BGB).
2. Wegen Kündigung nach § 643 BGB hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf eine “kleine” Kündigungsvergütung gem. § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen, sowie daneben Entschädigung nach § 642 BGB für die Verzugszeit bis zur Kündigung.
3. Die Vollendung des Werks umfasst seine vollständige Fertigstellung, weshalb sich die Gleichsetzung von beschränkten Leistungspflichten nach einer Kündigung mit der Fertigstellung des Werks über den Wortlaut des § 650e Satz 2 BGB hinwegsetzt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de