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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Miteigentümer haftet für illegale Nutzung!

illegal

1. Der Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem eine illegale bauliche Nutzung ausgeübt wird, kommt – ebenso wie die weiteren Miteigentümer – grundsätzlich als Adressat einer Ordnungsverfügung in Betracht.

2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die zuständige Ordnungsbehörde darf denjenigen in Anspruch nehmen, der die in Rede stehende Gefahr schnell und wirksam beseitigen kann.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Die Einhausung einer zu DDR-Zeiten formell illegal errichteten Terrasse bzw. das Verschließen der Öffnungen eines so entstandenen Wintergartens mit Fenstern führt zu einer Flächenerweiterung, die die Verfestigung einer Splittersiedlung bewirkt.

2. Der Grundstückseigentümer ist beweispflichtig für die Behauptung, eine formell illegale Baumaßnahme vor dem nach der Baumaßnahme vor dem nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO maßgeblichen Stichtag 01.08.1985 erbracht zu haben.

3. Der Beweis muss zur vollen Überzeugung des Gerichts erbracht werden.

4. Restzweifel gehen zu Lasten des Eigentümers und verhindern einen Eingriffsschutz nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Eine sog. aktive Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.

2. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird.

2. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben errichtet, kommt es darauf an, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stellt.

3. Bei der Zustimmungserklärung nach § 71 Abs. 2 HBauO handelt es sich um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung. Als solche wird sie entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nicht wirksam, wenn der Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Weißenhorn: „…Der Weißenhorner Bauausschuss will sich das Vorgehen von Illersenio beim Projekt auf der Hasenwiese nicht bieten lassen. Das Vertrauensverhältnis ist gestört.

Für Dominik R., den Geschäftsführer des Pflegedienstleisters Illersenio, und die beiden Planer, die ihn begleiteten, ist es ein sehr unangenehmer Abendtermin gewesen. Scharfe Kritik mussten sich die drei Männer am Montag im Weißenhorner Bauausschuss anhören. Denn das Vorgehen der Caritasverein Illertissen gGmbH bei ihrem großen Bauprojekt auf der Hasenwiese verärgert den Bürgermeister ebenso wie die Stadträte. Das Gremium hat deshalb einen Änderungsantrag von Illersenio einstimmig abgelehnt. 

Aus planungsrechtlicher Sicht sind die Gebäude für das neue Wohnquartier für Seniorinnen und Senioren, die bereits im Rohbau fertig sind, wohl zulässig. Doch das Gremium stört sich massiv daran, dass der Tekturantrag mit der überarbeiteten Planung erst im November 2022 bei der Stadtverwaltung einging, ein Jahr nach Baubeginn. Gebaut wurde bereits entsprechend der beantragten Tekturplanung und nicht nach den Vorgaben der Baugenehmigung. “In der Form ist das ein illegaler Bau, der so nicht in Ordnung ist”, sagte Bürgermeister Wolfgang Fendt in der Sitzung….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

München: „…Erfolg gegen illegale Vermietung: Die Stadt hat 2020 insgesamt 441 Wohnungen wieder dem Markt zugeführt, die zuvor illegal beispielsweise als Ferienwohnung genutzt worden waren. Hätte die Stadt diese Zahl an geförderten Wohnungen bauen müssen, hätte sie 187 Millionen Euro investieren müssen.

München hat seit 1972 eine sogenannte Zweckentfremdungssatzung. Diese regelt, dass Wohnraum auch als solcher genutzt werden muss. Verwendet jemand beispielsweise eine Wohnung als Büro oder als Praxis, ist das nicht erlaubt. Das gilt auch für Vermieter, die Wohnraum mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung anbieten. Ebenfalls ahndet die Stadt, wenn Wohnraum länger als drei Monate leer steht….“

Quelle und Volltext: merkur.de

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