KG, Urteil vom 17.11.2022 – 27 U 1046/20
1. Ein Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, gleichgültig, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss.
2. Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen, auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein.
Quelle und Volltext: ibr-online.de