„…Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft stritt über die rechtliche Bewertung von Arbeiten an einem Schornstein. Der betreffende Schornstein wurde nur von einer Partei genutzt, was dafür hätte sprechen können, dass es sich um Sondereigentum und nicht um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Antwort auf diese Frage ist von großer Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob ein einzelner Eigentümer immer zwingend auf die Zustimmung der Gemeinschaft angewiesen ist oder ob er bestimmte Dinge auch selbst in die Hand nehmen kann.
Das Urteil der Berliner Richter ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Sie urteilten: “Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind daher nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein – wie hier – nur einem Sondereigentum dient.” (LBS Infodienst Recht & Steuern, Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 85 S 52/23)…“
Quelle und Volltext: bauletter.de