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Bestimmung der Geländeoberfläche: Allein die Baugenehmigung gilt!
Geländeoberfläche
1. Zur Bestimmung der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens gem. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW ist allein auf die Maße in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen abzustellen, nicht jedoch auf die Messergebnisse nach – möglicherweise planabweichend – erfolgter Bauausführung. 2. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung scheidet auch bei einer Überschreitung der in § 6 […]
1. Stellplätze sind keine Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO. 2. Nicht über die Geländeoberfläche hinausragende Stellplätze können auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist und sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 3. Die Erschließung dient der Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechenden […]
1. Eine aufgeständerte Photovoltaikanlage kann gebäudegleiche Wirkung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO entfalten. 2. Da das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks ab Bodenniveau zum Ziel hat, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche i. S. des § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO für die Höhenbestimmung der Regelfall, […]
1. Ein 1,55 m hoher und 26,29 m langer Sichtschutzzaun entfaltet keine gebäudeähnliche Wirkung. Eine solche Wirkung einer Anlage ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts zu bestimmen. 2. Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe ist die Geländeoberfläche. Im Hinblick auf Geländeveränderungen kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. […]
„…Die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einer Höhe über der Geländeoberfläche von 1,13 m und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Außenfläche von 0,546 m x 0,753 m entfaltet keine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO und braucht daher keinen Grenzabstand zu halten; dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen….“ […]
LBO-BW § 5 Abs. 4 Satz 5 Geländeveränderungen durch Aufschüttungen in geringem Umfang auf einem Baugrundstück, mit denen eine Angleichung des Geländeniveaus an die natürliche oder ebenfalls aufgeschüttete Geländeoberfläche der Nachbargrundstücke erreicht werden soll, erfolgen regelmäßig “nicht (nur) zur Verringerung der Abstandsflächen” i. S. des § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW.*) VGH Baden-Württemberg, Beschluss […]