Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2016, Az. VIII ZR 49/15
Verlangt der Kunde die “unverzügliche” Beseitigung eines Mangels, muss er keine konkrete Frist dafür nennen.
Ist ein Werk mangelhaft, kann der Kunde die Nacherfüllung verlangen. Der Handwerker muss dann entweder den Fehler beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Dafür muss der Kunde ihm eine Frist setzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht hierfür die Aufforderung zur “unverzüglichen” Beseitigung aus. Der Auftragnehmer wüsste dann, wie viel Zeit ihm zur Nachbesserung bleibt, sagt der BGH.
Der Fall: Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Designer-Küche für rund 80.000 Euro erworben hatte. Gleich nach dem Einbau reklamierten sie mehrere gravierende Montagemängel und verlangten die “unverzügliche” Beseitigung. Der Verkäufer versprach telefonisch, die Mängel zu beheben. Als zwei Monate später noch nichts geschehen war, verlangten die Eheleute die Rückabwicklung des Vertrags und Schadensersatz. Der Verkäufer wies dies zurück mit dem Argument, dass sie keine Frist gesetzt hätten.
Quelle und Volltext: handwerksblatt.de