KG, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 3/24
1. Ein Dachdecker, der durch das Aufschneiden mehrerer Notabdichtungen (provisorische Dachabklebungen mit Dampfsperre) über den Stellen für geplante Dachdurchführungen die Decke öffnet, verstößt gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn diese Dachdurchführungen nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet sind.
2. a) Zur Abgrenzung der Frage, ob ein Schädiger als Erfüllungsgehilfe oder als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob er weisungswidrig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist, wie der im Rahmen des § 278 BGB anwendbare § 276 BGB belegt, ebenso ohne Belang, wie das (nach außen ohnehin vielfach nicht feststellbare) Motiv des Schädigers. Maßgeblich ist allein, dass die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbstständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
