OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2025 – 7 A 1822/23
1. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
2. Aufgrund einer Dachterrasse zukommende Aufenthaltsfunktion ist im Einzelfall das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Betracht gezogen werden, wenn die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist und außerdem ein Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und der Dachfläche als notwendige Treppe ohne eigenes Treppenhaus ausgebildet ist (hier verneint).
3. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de