Urteil vom 13. August 2024, Az. IX R 6/23)
„…Das Finanzamt verlangt von Ihnen die Mietverträge Ihrer Mieter? Datenschutzrechtlich ist das zulässig, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine Unternehmerin gibt in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Dazu reicht sie Aufstellungen der Mieteinnahmen, der Abschreibungen sowie der Instandhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen für die Mietobjekte ein. Das Finanzamt fordert Kopien der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen an. Die Vermieterin legt eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter und den Betriebskosten der Wohnungen vor. Die Offenlegung der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen verweigert sie aus datenschutzrechtlichen Gründen. Das Finanzamt besteht jedoch auf der Vorlage der Unterlagen, die es für die Prüfung der Steuererklärung benötige….“
Quelle und Volltext: handwerk.com