• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer

Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

Anerkannte Bausachverständige
und Baugutachter bundesweit auch für Ihre Region
Tel.: 0821 - 60 85 65 40

Anfrage per E-Mail

DIN EN ISO/ICE 17024 & DEKRA & Architektenkammer
zertifizierte Bausachverständige für Schäden an Gebäuden
mit 25 Jahren Sachverständigenerfahrung
national und international - wir sprechen deutsch und englisch

  • Profil
  • Fachinfo
  • Baumängel & Bauschäden
  • Presse
  • Das Kleine Baulexikon
  • Fachbuch
  • Baublog
  • Kontakt

Parkplatz und Küche sind bei getrennter Ausweisung nicht wohnwerterhöhend

Berücksichtigung

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.02.2024 – 4 C 98/23

1. Ein Stellplatz wird vom Vermieter generell nicht im Rechtssinne “zur Verfügung gestellt”, wenn das entsprechende Angebot nicht kostenlos, sondern abhängig vom Abschluss eines gesonderten entgeltlichen Vertrages ist.

2. Erfolgt die Ausstattung der Küche mit Dunstabzug und Kühlschrank nicht aufgrund des bestehenden Wohnraummietverhältnisses, sondern aufgrund einer Zusatzvereinbarung, kann diese Ausstattung keine Berücksichtigung finden.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Die Frage, ob ein Architektenvertrag zu Stande gekommen ist, ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, zu beantworten.

2. Eine vergütungspflichtige Beauftragung ergibt sich nicht allein aus dem Tätigwerden eines Architekten. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behilflich.

3. Bei Großprojekten (z. B. Investorenmodellen) ist zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern.

4. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrags ist der Architekt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Fürstenfeldbruck: „…Zuletzt war beklagt worden, dass es mit der Schaffung bezahlbaren Wohnraums nur sehr zäh vorangeht. Jetzt hat die kreisweite Wohnbaugesellschaft ein neues konkretes Projekt vor Augen – es ist ihr zweites.

Die Stadt Fürstenfeldbruck hat sich entschieden, auf ihrem Grundstück an der Waldfriedhofstraße 1 ein Wohngebäude mit rund zehn gemeindlichen Mietwohnungen zu errichten. Die Wohnungsbaugesellschaft im Landkreis Fürstenfeldbruck wird mit der Umsetzung beauftragt. Das teilt die Gesellschaft mit. Der Bau wird durch das kommunale Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP) gefördert, um bezahlbaren Wohnraum für Ortsansässige, unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, zu schaffen….“

Quelle und Volltext: merkur.de

1. Für einen die Sperrwirkung einer Spezialregelung auslösenden Vorrang reicht die Existenz einer anderweitigen Befugnisnorm im besonderen Sicherheitsrecht aus.

2. Eine Nutzungsänderung ist − auch ohne bauliche Maßnahmen − dem Errichten eines Gebäudes gleichzustellen, da die Anforderungen an die Erreichbarkeit bei Gefahr von Schadensfällen z. B. Brandgefahr und Rettungsprobleme sich an der jeweiligen Nutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten orientieren müssen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Bei der Bestimmung der Schadenshöhe wegen fehlerhafter Baukostenermittlung ist ein Vergleich der Vermögenslagen des Auftraggebers mit bzw. ohne den haftungsbegründenden Fehler des Architekten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung vorzunehmen.

2. In der Architektenhaftung besteht keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Baukostenermittlung des Architekten muss der Auftraggeber neben der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden dartun und nachweisen.

3. Ein Vorteilsausgleich findet dort seine Grenze, wo das Ergebnis dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, das heißt dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist und den Architekten unangemessen entlastet.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Meitingen: „…Die Bebauung des Areals in der Werner-von-Siemens-Straße geht weiter. Was Meitingens Bürgermeister Michael Higl noch vor wenigen Monaten nur vorsichtig optimistisch zu hoffen wagte, wurde nun in der Aufsichtsratssitzung der Wohnungsbau GmbH beschlossen: Auch die zwei Wohnblöcke, die später die Hausnummern 5 und 5a tragen sollen, werden gebaut.

Thomas Braunmiller, Geschäftsführer der Wohnungsbau GmbH, erklärt das Projekt so: Im Haus mit der Nummer 5a werden elf Eigentumswohnungen entstehen, die eine Größe zwischen 50 und 90 Quadratmeter haben werden. Im Haus mit der Nummer 5 sind 12 Mietwohnungen in einer ähnlichen Größenordnung geplant. Beim Mietobjekt handelt es sich um sozialen Wohnungsbau, sprich: um kostengünstigeren Mietwohnraum, der bezuschusst wird und der anschließend nur unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen vergeben werden darf….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

  • Page 1
  • Page 2
  • Go to Next Page »

Primary Sidebar

  • Weitere Fachinfos (Archiv)

Leistungen des Bausachverständigen:

  • Adjudikation
  • Bauabnahme
  • Baubegleitung
  • Bauberatung
  • Baugutachten
  • Baumängel
  • Bauschäden
  • Bautenstandsberichte
  • Bauthermografie
  • Bautoleranzen
  • Bauunterlagen-Prüfung
  • Beweissicherungsverfahren
  • Feuchtigkeitsmessungen
  • Flächennivellement
  • Gutachtenprüfung
  • Haus- und Wohnungsübergaben
  • Kaufberatung
  • Luftdichtigkeitsprüfung
  • Sanierkonzepte
  • Schallpegelmessungen
  • Schimmelpilzgutachten
  • Technical Due Diligence
  • Wohnflächenberechnungen
  • Zustandsfeststellungen
  • tiktok
  • instagram
  • facebook
  • linkedin
  • xing
  • linkedin
  • mobile
  • mail

© 2025 Holzmann-Bauberatung - Sachverständigenbüro · AGB · Datenschutzerklärung · Impressum

Grottenau 2, 86150 Augsburg