Braunschweig: „…Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich dafür, dass seine Leistung uneingeschränkt funktionstauglich ist. Bei Mängeln, die auf falscher Planung beruhen, ist er nur von der vollen Haftung frei, wenn er seiner Prüf- und Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
In einem seit dem 26.03.2015 rechtskräftigen Urteil hat das OLG Braunschweig entschieden, dass der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigungskosten hälftig aufzukommen hat, wenn die Mängel zwar auf Planungsfehler zurückzuführen sind, der Auftragnehmer jedoch seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt hat.
Die Prüf- und Hinweispflicht ist für den VOB/B-Vertrag in § 4 Ziff. 3 VOB/B geregelt, sie gilt auch beim BGB-Werkvertrag. Danach ist der Auftragnehmer zwar von der Haftung für Mängel seiner Leistung frei, wenn diese entweder auf Planungsfehlern oder auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe und Bauteile oder auf einer mangelhaften Vorleistung eines anderen Unternehmers beruhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er die Planung, die gelieferten Stoffe und/oder die Vorleistung geprüft und seine Bedenken seinem Auftraggeber schriftlich (!) mitgeteilt hat….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de