OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2024 – 1 A 10844/24.OVG
1. Ein Bauvorbescheid, welcher lediglich feststellt, dass ein Vorhaben bauplanungsrechtlich in Grenzbebauung errichtet werden kann, legt damit nicht zugleich ein diesbezügliches planungsrechtliches Muss fest, aufgrund dessen nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bauordnungsrechtlich kein Grenzabstand mehr gefordert werden darf.
2. Die Gleichstellung sog. grenznaher Bebauung mit einem Gebäude unmittelbar auf der Grundstücksgrenze im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der Abstandsflächenregelung nicht mehr erfüllt werden kann.
3. Von einer grenznahen Bebauung ist in der Regel nicht auszugehen bei einer nur verhältnismäßig geringen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands.
4. § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO setzt bereits tatbestandlich die Vereinbarkeit einer Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen voraus.
Quelle und Volltext: ibr-online.de