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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Für „Schandfleck“ am Bahnhof zeichnet sich eine Lösung ab

Bauherrn

Obergriesbach: „…Ein Stadel am Bahnhof in Obergriesbach soll zum Wohn- und Geschäftsgebäude umgebaut werden. Der Gemeinderat erklärt, was er sich dort vorstellen kann – und was nicht.

Für reichlich Diskussionsbedarf sorgte am Mittwochabend ein Bauvorhaben, das bereits mehrmals im Obergriesbacher Gemeinderat war: Eine Bauvoranfrage zum Um- beziehungsweise Ausbau eines Stadels zum Wohn- und Geschäftsgebäude und dem Neubau von Carports Am Bahnhof ließ Hörmann bereits in der Junisitzung unbehandelt. Zwischenzeitlich fand ein Ortstermin statt, um die Pläne des Antragstellers auch für die Anwohner transparent zu machen. Nun wollten die Räte dem Bauherrn aufzeigen, welche Abweichungen vom Bebauungsplan sie sich vorstellen konnten….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Waldstetten: „…In Bebauungsplänen wird üblicherweise vorgeschrieben, wie Häuser aussehen dürfen. Das hat nicht selten umfangreiche Änderungswünsche von Bauherrn zur Folge. Denen kann dann mit Befreiungen entsprochen werden. Das Landratsamt will diese Praxis offenbar nicht mehr mitmachen. Der Marktrat Waldstetten hat deshalb für ein neues Baugebiet großzügige Dachvarianten zugelassen.

Die Problematik taucht immer wieder bei Bauanträgen auf: Weil ein Projekt von den Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans abweicht, sollen Befreiungen erteilt werden, zum Beispiel für die Größe eines Gebäudes oder dessen Dachausführung.

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

München – In der Parkstadt Schwabing sollen statt 800 Wohnungen nun weitere Büros gebaut werden.

Die Verhandlungen zwischen dem Planungsreferat und der Firma Argenta waren im Oktober nach neun Jahren gescheitert.

Nun könnte der Stadtrat auf Konfrontationschalten und den Bauherrn verpflichten, neue Wohngebiete zu errichten.

Der Stadtrat soll an den Investor appellieren, doch lieber Wohnungen als Büros in der Parkstadt Schwabing zu bauen. Er könnte in der Angelegenheit aber auch auf Konfrontation schalten und den Bauherrn verpflichten, neue Wohngebiete zu errichten – allerdings mit erheblichen rechtlichen Risiken und ohne die Verpflichtung, auch günstigen Wohnraum zu schaffen. Mit diesen Vorschlägen geht Stadtbaurätin Elisabeth Merk am Mittwoch in die Debatte des Planungsausschusses über die Entwicklung in der Parkstadt Schwabing.

Ende Oktober war bekannt geworden, dass die Münchner Immobilienfirma Argenta, die die insgesamt 40 Hektar große Parkstadt entwickelt, brachliegende Flächen von vier Hektar nicht mehr wie geplant mit 800 Wohnungen bebauen will. Stattdessen sollen im wesentlichen “Gebäude mit Büroflächen für weitere Hightech-Unternehmen” entstehen, plus eventuell ein paar Wohnungen. Amazon, Microsoft und Osram haben bereits große Standorte in der zwischen Mittlerem Ring und Domagkstraße gelegenen Parkstadt, zudem leben dort bereits 2500 Menschen. Argenta begründete die Kehrtwende damit, dass man neun Jahre mit dem Planungsreferat über eine Änderung des Bebauungsplans zugunsten von Wohnraum verhandelt habe, noch immer ohne Ergebnis. Nun wolle man das Gebiet gemäß geltendem Baurecht entwickeln. (…)

Quelle und Volltext: sueddeutsche.de

Rostock – 1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen.

3. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: der Architekt) kann von dem anderen Gesamtschuldner (hier: dem Bauunternehmer) nur Ersatz verlangen, wenn er mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil gezahlt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend macht.

4. Der Architekt bzw. Bauleiter ist grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter des Auftraggebers – auch für einen Bedenkenhinweis – anzusehen.

5. Eine Bedenkenanmeldung hat der Bauunternehmer jedenfalls dann an den Bauherrn selbst zu richten ist, wenn sich dessen Architekt bzw. Bauleiter, sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, den Bedenken verschließt.

6. Eine nicht an den Bauherrn gerichtete Bedenkenanzeige entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauunternehmer nicht. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Celle: 1. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.*)

2. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.*)

3. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.*)

4. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.*)

5. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)

6. Die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als „Geständnis“ abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Teisendorf: “Ein leer stehendes Haus an der Marktstraße in Teisendorf soll saniert und wieder mit Leben gefüllt werden. Dafür und für viele weitere kleinere Bauvorhaben stellte der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Teisendorf nun die Weichen. Außerdem billigte er einen Antrag des TSV Teisendorf auf Nutzung der Turnhalle für seine 125-Jahr-Feier vom 10. bis 12. Juli 2020. Dem Antrag auf Sanierung und Erweiterung des Hauses an der Marktstraße zu einem Mehrfamilienhaus erteilte der Ausschuss das gemeindliche Einvernehmen. Zur planungsrechtlichen Beurteilung erläuterte das Bauamt, das Vorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan und sei im Flächennutzungsplan als Mischgebiet eingetragen. So steht der vom Bauherrn geplanten Gewerbenutzung im Erdgeschoß nichts im Wege. Das Haus befindet sich in einem denkmalgeschützten Ensemble.”

Quelle und Volltext: Berchtesgadener-anzeige

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