Deutschland: „…Ohne Baugrund geht das Bauen nicht, so erkannte die Problematik des zwar untersuch- aber nie zu 100% erfassbaren Mediums schon der Pionier des Baurechts, Prof. Hermann Korbion. Doch wo Neues entstehen soll, muss dafür Sorge getragen werden, dass Altes verschwindet. Der ausgehobene Boden muss also entweder einer neuen Verwendung oder aber einer entsprechenden Deponierung – auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes – zugeführt werden.
Die Art des Bodens und das Ausmaß an Kontamination sind damit schon von Anfang an zu bestimmen, um sowohl bei der Vergabe als auch bei der Ausführung keine bösen Überraschungen zu erleben. Schließlich ist auch noch darauf zu achten, dass auch die Behörde nicht übersehen wird, diese hat immerhin darüber zu wachen, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen eingehalten werden. Nachfolgend sollen kurz die wesentlichen Punkte aus vergabe-, zivil- und öffentlich-rechtlicher Sicht beleuchtet werden….“
Quelle und Volltext: bausv.online