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Holzmann-Bauberatung

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Bund will Datenerhebung zu Baubeginnen einführen

Änderung

„…Das Bundeskabinett hat am 13. März die Änderung des Hochbaustatistikgesetzes beschlossen. Neben Daten zu den Baugenehmigungen und Baufertigstellungen in Deutschland sollen in Zukunft auch Daten zu den Baubeginnen erhoben werden, teilte das Bundesbauministerium mit. Die Daten seien vor allem für die Wohnungspolitik relevant. Das Gesetz soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die neuen vierteljährlichen Indizes sollen erstmals im Jahr 2026 veröffentlicht werden. Das sei eine bedeutende Datengrundlage für politische Entscheidungen. „Mit der Änderung des Hochbaustatistikgesetzes verbessern wir die Datengrundlage zur Bautätigkeit deutlich“, so Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. „Statt nicht-offizieller Prognosen verschiedenster Interessengruppen gibt es künftig vierteljährlich valide Zahlen zu aktuellen Entwicklungen im Wohnungsbau…“

Quelle und Volltext: bi-medien.de

Augsburg: „..Sie glauben, dass Sie mit dem Kauf einer Eigentumswohnung das Recht erworben haben, über ihre vier Wände innen und außen komplett selbst zu bestimmen? Dann irren Sie sich. Andere haben mitzureden.

Umbauen, anbauen, sanieren: Wer so ein Vorhaben in oder an seinem Einfamilienhaus umsetzen möchte, muss in der Regel nur bei der zuständigen Baubehörde um Erlaubnis bitten. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind bauliche Veränderungen sehr viel schwieriger umzusetzen. Immerhin wollen auch die Miteigentümer mitreden, wenn einer der Eigentümer etwas umgestalten möchte, von dem alle betroffen sein könnten – und sei es nur optisch.

Bei einer WEG ist zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum zu unterscheiden. Zum Gemeinschaftseigentum gehören grundsätzlich alle Gebäude- und Grundstücksteile, die die Eigentümerinnen und Eigentümer gemeinsam nutzen und von denen jedem Eigentümer nur ein Teil gehört – etwa das Treppenhaus, das Dach, die Fassade, aber auch Kabel und Leitungen….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

„…In den aktualisierten Normen DIN EN 12153 und DIN EN 12152 ergeben sich wichtige Änderungen bezüglich der Prüfung und Klassifizierung der Luftdurchlässigkeit. Hersteller von Fassaden und Fassadensystemen werden dazu angehalten ihre Prüfnachweise sorgfältig zu prüfen, ob diese den neuen Anforderungen entsprechen und die geänderten Anforderungen erfüllen.

Im Dezember 2023 wurden mit der DIN EN 12153 und der DIN EN 12152 zwei aktualisierte Normen für die Prüfung und Klassifizierung der Luftdurchlässsigkeit von Vorhangfassaden als deutsche Fassung veröffentlicht. Damit sind die neuen Normen bei der Prüfung, Klassifizierung und CE-Kennzeichnung zu beachten. Denn in der Produktnorm für Vorhangfassaden DIN EN 13830:2003 sind EN 12153 und EN 12152 gemäß Absatz 4.4 als „undatiert” aufgeführt. Dies bedeutet, dass immer die aktuellste Fassung für die CE-Kennzeichnung herangezogen werden muss, um die normativen und damit baurechtlichen Anforderungen zu erfüllen….“

Quelle und Volltext: baulinks.de

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein Aushandeln erfordert mehr als ein Verhandeln.

2. Ein Aushandeln kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

3. Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Eine nur allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht für ein Aushandeln nicht aus.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Auf Basis der EU-Trinkwasserrichtlinie von Ende 2021 hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, die bisherige Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vollständig neu aufzusetzen. Der Großteil greift bereits Bekanntes auf, manches jedoch ist neu und alle Aussagen finden sich in anderen Paragraphen als bisher. Die TrinkwV regelt Sicherung und Überwachung der Trinkwassergüte vom Erfassungsgebiet des Trinkwassers durch den Wasserversorger bis hin zur Abgabe des Trinkwassers durch den Betreiber an den Verbraucher.

Die bisherige TrinkwV bestand aus 25 Paragraphen, die neu aufgesetzte Fassung enthält 72. Der Inhalt ist im Wesentlichen gleichgeblieben, die Lesbarkeit der TrinkwV wurde hingegen verbessert….“

Quelle und Volltext: baulinks.de

Kissing: „…Mehr Platz für würdige Abschiede: Der Eigentümer will das Krematorium in Kissing vergrößern. Er plant unter anderem zwei weitere Ofenanlagen.

Die Skizze des erweiterten Krematoriums wurde im Kissinger Bauausschuss kritisch diskutiert. Zwei weitere Ofenanlagen, Flächen für Leichenbeschau und Verabschiedungsraum: Der Eigentümer der Einrichtung will die bestehenden Räume im Norden Kissings vergrößern. Das kann er jedoch nicht ohne Weiteres umsetzen.

Denn der derzeit gültige Bebauungsplan auf dem Gebiet deckt eine Erweiterung des Gebäudes nicht, es bräuchte ein Änderungsverfahren. Wie zweiter Bürgermeister Franz-Xaver Sedlmeyr betonte, gehe es hier zunächst um eine Vorberatung, den Aufstellungsbeschluss müsse der Gemeinderat treffen. Ein Scoping-Termin mit dem Landratsamt habe ergeben, dass eine Änderung des Bebauungsplanes durchaus möglich sei….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

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