KG, Urteil vom 23.04.2025 – 21 U 156/23
1. Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags eine Vollmacht des Erwerbers an den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung vor, so ist diese nur wirksam, wenn sie die folgenden Beschränkungen einhält:
– Das Sondereigentum und etwaige Sondernutzungsrechte des Erwerbers müssen unangetastet bleiben.
– Das zur Benutzung des Sondereigentums erforderliche Gemeinschaftseigentum darf nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.
– Dem Erwerber dürfen keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.
– Die Zweckbestimmungen der Sondereigentumsrechte an dem Grundstück dürfen nicht mehr als unwesentlich geändert werden.
2. Darüber hinaus muss nicht geregelt werden, dass die Vollmacht nur aus “triftigem Grund” verwendet werden darf, geschweige denn, dass solche Gründe im Einzelnen aufgelistet werden müssten.
Quelle und Volltext: ibr-online.de