„…Vorab – und das gilt im Übrigen grundsätzlich bei Beurteilungen von optischen Mängeln – gilt es hierzu die gebrauchsüblichen Bedingungen zu eruieren. Das heißt nichts anderes, als dass zunächst die nutzertypische Betrachtung festgestellt wird. Hierzu zählt der nutzertypischen Betrachtungswinkel und Betrachtungsabstand bei den zur Nutzung selbst vorhandenen Bedingungen. Das kann der Blick sitzend von dem Toilettensitz aus in den Raum sein, der Blick von der Sitzgruppe der Terrasse auf eine beleuchtete Fassade oder auch der ganz lapidare Blick vom Gehweg auf das entsprechende Objekt und Ähnliches. Was hier deutlich negativ absticht und/oder störend wirkt, könnte Grund zur Beanstandung sein….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de