OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 – 4 U 18/23
„…Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt auch ohne Abnahme des Werkes zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de
