OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2025 – 2 M 108/24
1. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO-SA ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines – aus der maßgeblichen Sicht des Baugrundstücks – rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht (Beschluss des Senats vom 01.09.2021 – 2 M 70/21 -, IBRRS 2021, 2845).
2. Aus dem allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot kann sich zwar das Erfordernis eines Grenzabstandes trotz planungsrechtlich zulässigem Grenzanbau ergeben. Maßgeblich ist insoweit aber die tatsächlich vorhandene Bebauung.
3. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung ist die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zwangsläufig auf das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll; vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, d. h. diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen Eine solche Auswirkung auf die Bebauung eines angrenzenden Gevierts ist allerdings zu verneinen, wenn es bei wertender Betrachtung an vergleichbaren Verhältnissen fehlt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de