Deutschland: „…Fällt die Reparatur der Dichtung am Abflussrohr der Toilette unter die Kleinreparaturklausel? Laut Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 15 C 256/19, o.a. 212 C 65/11) wirke ein Mieter nicht unmittelbar auf die Dichtung am Abflussrohr ein und habe damit auch keine Möglichkeit, den Verschleiß durch schonenden Umgang zu reduzieren. Deshalb handle es sich hier nicht um eine Kleinreparatur im Sinne des Gesetzes.
Mit dem regelmäßigen Gebrauch einer Duschabtrennung durch die Mieter ist von Seiten des Vermieters zu rechnen. Kommt es wegen einer Lockerung dieser Abtrennung zu Schäden an der Badewanne, so liegt nach Meinung des Amtsgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 36 C 306/12) keine schuldhafte Verletzung der Wohnungssubstanz vor und der Mieter muss keinen Schadenersatz leisten.
Ein Mieter baute nicht fachkundig und ohne Zustimmung des Eigentümers eine Badewanne und einen Boiler ein, verlegte Wasserleitungen und brachte Fliesen an der Wand an. Das war eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten, befand das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Aktenzeichen 13 C 285/18). Eine ordentliche Kündigung sei deswegen gerechtfertigt….“
Quelle und Volltext: bauletter.de





