VG München, Urteil vom 31.03.2025 – 8 K 22.5566
1. Mit einer Bauvoranfrage kann das Bestehen eines Anspruchs auf Inaussichtstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs.1 Satz 2 BayDSchG geklärt werden.
2. Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird.
3. Gegenstand eines Vorbescheids können nur einzelne Fragen – auch eine Vielzahl – eines Vorhabens sein.
4. Der Begriff der “einzelnen Frage” ist danach abzugrenzen, ob und in welcher Weise von einer Teilbarkeit der vom Bauherrn gestellten Frage ausgegangen werden kann.
Quelle und Volltext: ibr-online.de