Deutschland: „…Alte Häuser haben ihren Charme, aber auch Schönheitsfehler und Mängel. Viele Käufer merken das erst nach dem Einzug und fragen sich dann: Muss das nicht noch der Verkäufer in Ordnung bringen? Hätte er mich darauf nicht hinweisen müssen? Seltener als gedacht, meint dazu der Verband Privater Bauherren (VPB), denn im Kaufvertrag werden die Gewährleistungsansprüche oft wirksam ausgeschlossen.
Formulierungen wie „gekauft wie besehen“ deuten darauf hin. Auf offensichtliche Mängel wie feuchte Wände beispielsweise muss der Verkäufer nicht extra hinweisen, sie sind ja zu sehen. Allerdings muss der Eigentümer alle Fragen offen beantworten und er darf ihm bekannte – erhebliche – Mängel im Vorfeld auch ungefragt nicht verschweigen. Erhebliche Mängel sind so gravierend, dass sie den Käufer vom Kauf abhalten könnten. Dazu zählen beispielsweise Asbest im Haus oder Schwammbefall….“
Quelle und Volltext: bauen.com

