Deutschland: „…Bei der Sanierung eine alte Dämmung entfernen und danach nicht wieder neu dämmen? Das kann Ärger geben! Denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität – das sogenannte Verschlechterungsverbot. Geregelt ist das in § 46 “Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende
Im Grundsatz gilt bei einer Sanierung, dass die energetische Qualität eines bestehenden Gebäudes nicht dadurch verschlechtert werden darf, dass Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden (§ 46 Abs. 1 S. 1 GEG). Diese Regelung gilt also für Dach / Dachboden und Fassade, Fenster, Haustür und Kellerwände / Kellerdecke.
Gibt es an diesen Bauteilen Arbeiten im Rahmen einer Sanierung, muss die energetische Qualität mindestens gleich bleiben. Ist zum Beispiel eine Dämmung vorhanden, kann diese nicht einfach ersatzlos entfernt werden, auch neue Fenster müssen demnach mindestens so gut dämmen wie die Vorgängermodelle….“
Quelle und Volltext: energie-fachberater.de
