VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2025 – 15 CS 25.842
„…Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist, dass das Bauteil nach Größe und Funktion als untergeordnetes Teil der jeweiligen Gebäudeseite erscheint. Eine Privilegierung scheidet aus, wenn das Bauteil eine zusätzliche, eigenständige Nutzungsfunktion aufweist oder im Verhältnis zur Außenwand nennenswert ins Gewicht fällt und daher nicht untergeordnet ist….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de