LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2025 – L 10 KO 679/25
1. Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch dann, wenn der Sachverständige das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und erbrachten Teilleistungen.
2. Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht sind im Rahmen der Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal doppelt eingestellte Akten nicht zweimal zu berücksichtigen. Erforderlich und ausreichend ist insoweit die Berücksichtigung des Zeitaufwands zum Bemerken und zur Kontrolle des Vorliegens einer tatsächlichen Doppelung.
Quelle und Volltext: ibr-online.de