Köln: „…Das VG Köln hat entschieden, dass der Bau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in einem Gebiet ohne Bebauungsplan in Bergisch Gladbach im Stadtteil Bensberg-Frankenforst fortgesetzt werden darf.
Das Haus soll nach den Plänen einer Projektentwicklungsgesellschaft als Bauherrin über fünf Wohneinheiten auf zwei Geschossen sowie eine Garage und Stellplätze verfügen. Für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gibt es keinen Bebauungsplan. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und mehrgeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut. Ein Nachbar, dessen eingeschossiges Einfamilienhaus etwa 16 m von dem Bauvorhaben entfernt steht, hatte sich mit seinem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt. Zur Begründung machte er geltend, das Gebäude sei etwa fünf Meter höher als sein Wohnhaus geplant und habe daher eine erdrückende Wirkung.
Das VG Köln hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts richtet sich in Gebieten ohne Bebauungsplan die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich diese in die vorhandene Bebauung einfügen. Nachbarn könnten sich nur mit Erfolg gegen ein Vorhaben wenden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sog. Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, weil ein Gebäude beispielsweise wegen “erdrückender Wirkung” für die Nachbarn unzumutbar sei….“
Quelle und Volltext: juris.de