„OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020
- Auch ein Architekt kann eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen. Das gilt nicht, wenn der Bauherr eine natürliche Person ist und die Planung zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung…“
Quelle und Volltext: ibr-online