1. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs kommt es im Allgemeinen nicht auf das objektive Missverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluss des Vergleichs übernommen hat. Ein solches Missverhältnis kann aber Bedeutung gewinnen, wenn sich die begünstigte Partei dessen von Anfang an bewusst ist und weitere Umstände hinzutreten, derentwegen ihr Gesamtverhalten dahin zu würdigen ist, sie habe die andere Partei in einer gem. § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt (BGH, NJW 1969, 925).
2. Ein Vergleich, der unter Ausbeutung einer Zwangslage geschlossen wurde, ist nichtig. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de