Berlin, Karlsruhe: „…Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Mieter kein Widerrufsrecht für eine erklärte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zusteht (Urt. v. 17.10.2018, Az. VIII ZR 94/17). Die Situation sei nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst.
Geklagt hatte ein Berliner Mieter, dessen beklagter Vermieter, eine Kommanditgesellschaft, ihn unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich dazu aufforderte, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete zuzustimmen. Der Mieter kam der Aufforderung zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Die erhöhte Miete zahlte er danach nur unter Vorbehalt und verlangte vor Gericht die Rückzahlung der seiner Meinung nach zu viel gezahlten Miete sowie die Feststellung, dass sich die Miete nicht erhöht habe.
Bereits in den Vorinstanzen hatte der Mieter damit keinen Erfolg. Auch der BGH wies seine Revision nun zurück. Entgegen der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung entschieden die Karlsruher Richter, dass die Zustimmung vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht…“
Quelle und Volltext: lto.de